AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZ) der Firma SMG Boden-Zentrum GmbH

1. GELTUNG

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) – unsere nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- u. Zahlungsbedingungen” (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern i.S. des § 310 Abs. 1 BGB. Ergänzend gilt unser Preisverzeichnis in der jeweiligen gültigen Fassung.

1.2 Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden unsere ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf Ihre Einbeziehung hingewiesen haben.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Die in unserer Preisliste und Vertragsunterlagen sowie im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend (d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen), soweit unsererseits nicht ausdrücklich als verbindliche bezeichnet.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß nach Vorgabe des Käufers ausgeführt werden. Dann gilt unsere erteilte Rechnung als Auftragsbestätigung, insbesondere auch bei Barverkauf und Selbstabholung durch den Käufer.

2.3 Etwaige mündliche Angaben und/oder Zusicherungen unserer Abgestellten oder Außendienstmitarbeiter sind nur dann für uns rechtsverbindlich, wenn unsererseits eine schriftliche Bestätigung erfolgt.

2.4 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Leistungen, bekannt, die nach rechtgemäßem kaufm. Ermessen darauf schließen lassen, dass de Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug- Zahlung oder entsprechende Sicherheit zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnung für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3. BESTELLUNGEN

Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der vom Kunden abgegebenen Bestellung. Unklarheiten und Unleserlichkeit der Bestellung gehen zu Lasten des Kunden.

4. DATENSPEICHERUNG

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG

5.1 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch uns bzw. unseren Beauftragten geht die Gefahr auf den Käufer über. 5.2 Teillieferungen und Teilrechnungen sind uns in zumutbarem Umfange gestattet.

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann er Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

5.4 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten, da diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle uns gegen einen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

5.5 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

6. ZAHLUNG

6.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis beim Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Aushändigung oder Zugang der Rechnung zahlbar.

6.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

6.3 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware zurückzunehmen. Wir können außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

Besondere Lieferbedingungen

6.5 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte, insbesondere bei Kauf „wie besichtigt” und bei Ware 2. Wahl. Dies gilt auch, falls ein Mangel ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

6.6 Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftige festgestellten Forderungen möglich.

7. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES

7.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Käufer eine biologische, physikalische und chemische Eigenschaft beim Kauf und der Verwendung zu beachten.

7.2 Die Bandbreite von natürlichen Färb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturprodukts Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

7.3 Gegebenenfalls hat der Käufer selbst fachgerechten Rat einzuholen.

8. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

8.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei beidseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377,378 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.

8.2 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Eignung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. eine Beweissicherung durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

8.3 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung Ersatzlieferung, Nachbesserung festzulegen.

8.4 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren.

8.5 Für den Fall der Verlegung der von uns gelieferten Ware, insbesondere bei Parkett, ist der Käufer im Fall von hierbei selbst festgestellten, aus welchem Grunde auch immer aufgetretenen oder von seinem Kunden gerügten Mängeln verpflichtet, uns zur Vermeidung eines größeren oder „weiterfressenden” Schadens vor einer Fortsetzung der Verlegung unverzüglich per Telefon oder Fax zu verständigen und uns die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel zu besichtigen und/oder begutachten zu lassen, wobei wir ggf. im erforderlichen Umfang zu sofortiger entsprechender mangelfreier Nach- oder Ersatzlieferung bereit sind.

8.6 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetzgemäß §§ 438 Abs. I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. I (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. I Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

8.7 Für vereinbarungsgemäß als gebraucht verkaufte und/oder in unserer Preisliste und/oder gemäß Lieferschein als 2. Wahl gekennzeichnete Waren ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

8.8 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

9. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

9.1 Schadens- und Aufwendungsansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Haftung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung westlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

9.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

9.3 Wir übernehmen keine für die Entsorgung von Verpackungsmaterial entstehenden Kosten und nehmen ggf. Paletten oder Verpackungsmaterial nur entsprechend gesonderter Vereinbarungen zurück.

10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in einer laufenden Rechnung aufgenommen wurden und der

Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer unsere wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.

10.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.

10.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.

10.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Absatz 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

10.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab: wir nehmen die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

10.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf uns tatsächlich übergeben. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

10.7 Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen in Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

10.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abtretenden Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

10.9 Mit Zahlungseinstellungen und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies tangiert nicht Rechte des Insolvenzverwalters.

10.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20% so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die angetretenen Forderungen auf den Käufer über.

11. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Hauptsitz (Amts- und Landgericht Heilbronn).

11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der BRD unter Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

12. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervor nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrecht erhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.

1. FRACHTKOSTEN

Wir beliefern Sie ab einem Netto-Warenwert von über 750€  frachtfrei und frei Bordsteinkante.

Bei einem Netto-Warenwert

bis 750 € – Fracht 30€ netto

Langgut (Sockelleisten und Schienen) ab 130 cm – 40,00€ netto

2. LIEFERSERVICE

Ab einem Warengewicht von 30kg liefern wir die Materialien per Spedition. Bei Bestellungen unter 30kg versenden wir in der Regel per Paketdienst, ausgenommen Sperrgut.

Kosten Paketdienst:

bis 10kg – Fracht 10€ netto

bis 32kg – Fracht 15€ netto

Bei Kleinmengen unter 30qm berechnen wir einen Aufschlag von 30%.

3. WARENABHOLUNG

Bei Abholung von Ware bei uns im Lager erhalten Sie eine Abholvergütung von max. 2% des Rechnungsbetrags (je nach Warenwert). Darüberhinausgehende Kosten werden nicht erstattet.

4. NACHBESTELLUNGEN/ NACHLIEFERUNGEN

Der Besteller muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um eine Nachbestellung handelt und die voraus gegangene Auftragsnummer mit angeben, nur so kann möglichst passende Ware geliefert werden. Bei einer Nachbestellung/ Nachlieferung kann nicht gewährleistet werden, dass diese identisch mit der zuerst gelieferten Ware ist. Abweichungen in Farbe und Struktur sind möglich.

5. VEREINBARTE WARENRÜCKNAHME

Eine Rücknahme gelieferter Ware ist grundsätzlich nicht möglich. In Ausnahmefällen erfolgt eine Warenrücknahme nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.

  • Fa. SMG Boden-Zentrum ist nicht verpflichtet, Ware zurückzunehmen.
  • Warenrücknahme erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
  • Es können nur originalverpackte Pakete zurückgenommen werden.
  • Eine Rückgabe kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Auslieferung vereinbart werden.
  • Bei Rückgabe muss vorab eine Rechnungs- und Lieferschein-Kopie der Lieferung durchgefaxt/gemailt werden.
  • Gutschrift ist nur möglich mit Rechnungs- und Lieferscheinkopie.
  • Wir berechnen – vorbehaltlich einer Überprüfung des

Zustandes der zurückgelieferten Ware – für den uns im

Zusammenhang mit der Rücknahme entstehenden

Aufwand, Wertminderung, Zinsverlust usw. folgende

Rücknahmegebühr:

=> Lagerware bis 3 Monate: 25%

=> Nicht-Lagerware und Sonderanfertigungen: keine

Rücknahme

6. VEREINBARTES STORNO

Eine etwaige Stornierung eines Auftrages muss schriftlich vereinbart und bestätigt werden. Wir behalten uns vor, eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Auftragswerts zu verrechnen.

7. KONTROLLE

Bitte kontrollieren Sie die gelieferte Ware bei der Annahme genau auf Richtigkeit, Menge und Beschädigungen, bevor Sie den Lieferschein unterschreiben. Spätere Beanstandungen können von uns nicht mehr berücksichtigt werden. Die bei Fertigparkett angegebenen Nutzschichtstärken sind Durchschnittswerte. Abweichungen von +/- 10% sind zu tolerieren.

8. SPEDITIONSLIEFERUNGEN

Bei Anlieferung einer Sendung ist der Empfänger verpflichtet eine Wareneingangskontrolle vorzunehmen. Sollten äußere Mängel ersichtlich sein, ist dies auf dem Ablieferbeleg (mit Gegenzeichnung des Fahrers) zu vermerken. Wenn möglich sollten auch Bilder gemacht werden. Sollte dies nicht vermerkt werden, ist eine Schadensabwicklung nicht möglich.

Sollte bei späterem Verlegen ein verdeckter Schaden (unversehrte Verpackung aber beschädigte Ware) festgestellt werden, kann dies mit einer Frist von 5 Tagen gemeldet werden. Sollte dies nicht innerhalb der Frist geschehen, ist eine Schadensabwicklung nicht mehr möglich.

9. REKLAMATIONEN

Bei Annahme der Ware ist diese auf Vollständigkeit und Mängel zu kontrollieren. Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Für unsachgemäße gelagerte Ware (zu kalt, zu feucht,…) kann nach Anlieferung der Ware keine Gewährleistung übernommen werden. Sollten beim Verlegen irgendwelche Mängel erkennbar werden, so ist die Weiterverarbeitungen sofort einzustellen und der Mangel mitzuteilen, damit die Ware gegebenenfalls begutachtet oder umgetauscht werden kann. Sollte Ihnen ein Schaden entstanden sein, für den wir zu haften haben, werden von uns nur die tatsächlichen entstandenen Kosten erstattet (z.B. ein Stundenlohn von 30€ / Std.)

Nur zurückgegebene Ware wird gutgeschrieben. Beschädigte Ware wird umgetauscht. Für die Bearbeitung nicht berechtigter Reklamationen behalten wir uns vor, unsere Kosten in Rechnung zu stellen.

10. RÜCKSENDUNGEN

Rücksendungen, die nicht freigemacht wurden, werden nicht angenommen.

11. EINLAGERUNGSKOSTEN

Sollten wir für Sie Ware einlagern, so stellen wir dafür pro Monat 1% des Warenwerts in Rechnung.

12. MÜNDLICHE AUSKÜNFTE

Für mündliche technische Auskünfte und Verarbeitungsempfehlungen wird keine Haftung übernommen. Bei Fragen zur Verarbeitung unserer Produkte sind immer die technischen Merkblätter der Hersteller und Verarbeitungshinweise auf den Gebinden bzw. auf den Verpackungen maßgeblich!

13. MUSTER

Bei der Bemusterung unserer Ware handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Muster. Da Holz ein Naturprodukt ist, sind Abweichungen in Farbe, Struktur, Astigkeit und anderen wuchsbedingten Eigenschaften nicht auszuschließen.

14. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervor nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrecht erhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.